Gründung, Gründungsförderung

Die Zuschusslotterie wird zum 1.11. eröffnet?

Langsam wird es eng. Die geplanten drastischen Kürzungen beim Gründungszuschuss (GZ) sind im Bundeskabinett bereits beschlossen.
Der DIHK begrüßt diese Kürzungen auch noch: Das schütze vor Schnellschüssen beim Gründen, so Wansleben, der DIHK-Präsident.
Der Bundestag wird sich voraussichtlich noch im Juni mit dem Thema beschäftigen. Umgesetzt werden sollen die Änderungen bereits zum 1. November diesen Jahres.

Das soll sich ändern:

  1. Es soll keinen Rechtsanspruch auf GZ mehr geben. Dieser Anspruch ist geknüpft an einen Businessplan und die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Der GZ soll nun eine Ermessensleistung werden.
  2. Die Anspruchsdauer wird verkürzt
  3. Die Gründung muß spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Gründerin noch 180 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg I) hat (bisher genügte ein Restanspruch von 90 Tagen)
  4. Die Mittel werden um 78% gekürzt

Am wenigsten problematisch ist dabei eigentlich, daß der GZ Ermessensleistung wird.
Wenn, ja wenn man davon ausgehen kann, daß mit einer soliden Vorbereitung, vielleicht unterstützt mit einem Vorgründungscoaching incl. eines durchdachten Businessplans das mit dem Ermessen kein Problem sein sollte.
In Kombination mit Punkt 4, Kürzung der Mittel um 78% sieht die Welt allerdings anders aus: Man braucht nur wenig Phantasie, um sich auszumalen, daß das „Ermessen“ vor allem darin liegen wird, nachzusehen, ob überhaupt noch Mittel da sind. Die Qualität des Businessplans könnte also, je weiter das Jahr fortgeschritten ist, eine umso geringere Rolle spielen.
Es sei denn, die Änderungen führen zusammen mit der konjunkturellen Entwicklung dazu, daß wesentlich weniger Arbeitslose über die Selbständigkeit rechtzeitig genug nachdenken und überhaupt GZ in Anspruch nehmen können und wollen.
Deswegen ist für mich der kritischste Punkt, daß zum Zeitpunkt der Gründung noch 180 Tage Anspruch auf Alg I bestehen muß. Das geht an der Realität vieler GründerInnen komplett vorbei. Zum einen, weil nicht jedeR mit einem Anspruch von 360 Tage in die Arbeitslosigkeit geht, zum anderen, weil das Abwägen für und wider eine Gründung plus die Vorbereitung derselben vor allem eines braucht: ZEIT. Die Idee und der Mut zur Gründung entwickelt sich – übrigens gerade bei den Gründerinnen – erst langsam.
Zukünftig sollte man am besten schon über eine Gründung nachdenken, bevor man arbeitslos wird. Ansonsten droht eine Ehrenrunde in einem befristeten Zwischenjob. Die Änderungen sind also völlig kontraproduktiv, um „Schnellschüsse“ zu vermeiden.
Es zeigt sich einmal mehr: der GZ ist vor allem ein arbeitspolitisches Instrument ist. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit werden die Zugänge vereinfacht und das Budget erhöht. Leute aus der Arbeitslosenstatistik herauszubekommen ist eine starke Motivation, da reduziert man gerne die Zugangshürden. In Zeiten des (drohenden) Fachkräftemangels kehrt sich der Effekt um.
Positiv für den Einzelnen wie für die Gesellschaft wäre nun, wenn all das dazu führt, daß mehr Menschen schon im Angestelltenverhältnis innovative Ideen entwickeln, eine etwaige Selbständigkeit ins Auge fassen und vielleicht schon nebenberuflich den Anfang wagen. Und vor dem Schritt zur hauptberuflichen Selbständigkeit das Vorgründungscoaching Bayern in Anspruch nehmen, um dann die bürokratischen Hürden leicht zu nehmen und richtig durchstarten zu können.

Schreibe einen Kommentar